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Zivilrecht

Zivilrecht, grundsätzliches

Grundsätzlich ist das Zivilrecht als Teil des Privatrechts das Rechtsgebiet, dass alle Belange und Beziehungen zwischen privaten oder juristischen Personen regelt. Hauptgegenstand des Zivilrechts sind Regeln über Personen, Sachen und Schuldverhältnisse.  Das Privatrecht geht von dem Grundsatz aus, dass Privatpersonen ohne Einmischung des Staates untereinander freiwillig und autonom ein Rechtsverhältnis, z.B. durch einen Vertragsabschluss, eingehen können. Vorschriften und Gesetze des Zivil- oder Privatrechts regelt allgemein das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

Die Kanzlei Wegmann & Wegmann ist u.a.  in den Bereichen Vertragsrecht und Versicherungsrecht, erfolgreich tätig.

VERTRAGSRECHT: DIE KOMPETENTEN PARTNER IN FRAGEN DES VERTRAGSRECHT UND ZIVILRECHT

Wir sind für Sie da, wenn es um die Durchsetzung oder die Abwehr von Ansprüchen im Vertragsrecht und Zivilrecht, also aus Verträgen geht.

Hierzu gehört die Überprüfung von Verträgen auf deren Wirksamkeit. Viele Verträge bedürfen keiner Form, können durch mündliches oder stillschweigendes Handeln zustande kommen. Jährlich werden im Internet per Mausklick 1 Million Verträge geschlossen.

Hinter dem Begriff Vertragsrecht verbirgt sich ein komplexes und auch kompliziertes Rechtsgebiet. Trotz seiner alltäglichen Bedeutung, wurde dem Vertragsrecht kein eigenes Gesetzbuch gewidmet. Stattdessen wurde das Recht in das BGB integriert.

Verträge kommen jeden Tag zustande, schon beim Einkauf der sonntäglichen Brötchen beim Bäcker. Probleme fangen damit an, ob tatsächlich ein Vertrag abgeschlossen wurde. Es stellt sich die Frage welche Möglichkeiten es gibt, aus einem Vertrag wieder herauszukommen. Z.B durch einen Rücktritt vom Vertrag, durch Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung, durch Widerruf.

Unser Bearbeitungsbereich umfasst alle Arten von Verträgen, wie Kauf-, Dienst- und Werkverträge, Immobilienverträge, Arbeitsverträge etc.

Wir übernehmen die Prüfung der Wirksamkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder prüfen z.B. die Voraussetzungen bzw. Berechtigung eines Rücktritts von Verträgen jeglicher Art.

Wie ein Vertrag zustande kommt regeln die §§ 145 ff. BGB. Unter einem Vertrag versteht man die von zwei oder mehr Personen erklärte Willensübereinstimmung, die einen ganz bestimmten rechtlichen Erfolg herbeiführen möchte. Ein Vertrag ist somit nichts anderes als eine Einigung, die durch Angebot und Annahme erzielt wird. Der Vertragsinhalt und der Vertragsgegenstand müssen derart bestimmbar sein, dass für einen Außenstehenden die Absicht der Vertragsparteien klar erkennbar sein muss.

 

LEISTUNGSSTÖRUNGEN

Wenn es im Zusammenhang mit der Anbahnung, Erfüllung und Abwicklung eines Vertrages zu Pflichtverstößen kommt, nennt man dies „Leistungsstörungen“.

Sobald ein Vertrag geschlossen wurde, geht es um dessen Erfüllung. Hierbei geht es vor allem darum, die Hauptpflichten des jeweiligen Vertragstyps einzuhalten (z.B. Kaufpreiszahlung beim Kaufvertrag). Bei Nichteinhaltung dieser Pflichten aus dem Vertrag kann das Thema „Leistungsstörung“ große Bedeutung gewinnen, nämlich dann, wenn dem Schuldner die Vertragserfüllung objektiv nicht möglich oder unzumutbar wurde.

Zunächst ist zu klären, um welche Art von Pflichtverstoß es sich handelt. Danach ist zu ermitteln, welche Rechtsfolgen das Gesetz oder der Vertrag selbst hierfür vorsieht. Ob es Sonderregelungen gibt, wenn es sich um einen bestimmten Vertragstyp oder eine bestimmte Vertragsgattung handelt.

Verbraucher werden z.B. durch Widerrufsrechte geschützt.  Für Unternehmer wird mit den Sonderregeln im Handelsrecht eine schnellere und effektivere Abwicklung der Rechtsgeschäfte bezweckt.

Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat kompetent zur Seite, wenn es um Probleme im Zusammenhang mit vertragsrechtlichen Fragen im Vertragsrecht und Zivilrecht geht, insbesondere bei nachfolgenden Verträgen:

  • Kaufvertrag
  • Werkvertrag
  • Dienstvertrag
  • Arbeitsvertrag
  • Immobilienvertrag
  • Mietvertrag
  • Leasingvertrag etc.

VERSICHERUNGSRECHT:
ZUM VERSICHERUNGSRECHT GEHÖREN SÄMTLICHE ANGELEGENHEITEN, DIE AUF EINEM VERTRAG MIT EINEM VERSICHERER BERUHEN.

Zwischen Versicherungen und Versicherungsnehmer/Verbraucher besteht nicht immer Einigkeit darüber, wie weit und wie umfangreich dieser Schutz reicht – oft kommt es daher bei der Regulierung von Schäden zu Streitigkeiten, insbesondere Kürzungen.

Für ein Versicherungsunternehmen gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten, um sich der Leistungspflicht zu entziehen. Er kann der zunächst den konkreten Versicherungsfall bestreiten. Denn der Versicherungsnehmer muss alle Voraussetzungen für seinen Anspruch beweisen und das ist häufig nicht leicht.

Der andere Weg besteht darin, dass der Versicherer den Versicherungsvertrag beendet – und zwar nach Möglichkeit rückwirkend, damit der Leistungsanspruch des Versicherten entfällt.

Die AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen) sind die AGB der Versicherer und regelmäßig Vertragsbestandteil. Das für das Versicherungsrecht maßgebliche VVG (Versicherungsvertragsgesetz) verlangt Versicherern besondere Beratungs- und Informationspflichten ab (§§ 6 f. VVG).

Sollte bei Ihnen eine Leistungskürzung eingetreten sein oder gar eine Leistungsver-weigerung insgesamt, ist es Zeit, unseren Rat einzuholen.

GEORG WEGMANN, ALS RECHTSANWALT FÜR ZIVILRECHT

berät und vertritt Sie in diesen Fällen gerne, kontaktieren Sie uns, wir nehmen uns gerne und viel Zeit für Sie!

Um Ihnen einen Überblick über die Bereiche des Zivilrechts zu verschaffen, hier eine Liste der Bereiche des Arbeitsrechts. Wir vertreten Sie natürlich in allen Belangen des Zivilrechts.

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