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Arbeitsrecht

Der allgemeine Kündigungsschutz

Auf den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG (Kündigungsschutzgesetz) können sich grundsätzlich alle Arbeitnehmer (Vollzeit, Teilzeit, Minijob) berufen, Auszubildende sind hingegen über das Berufsbildungsgesetz (BBiG) geschützt.

Der Kündigungsschutz greift jedoch nur unter zwei Voraussetzungen:

  • Zum einen muss die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten werden, das heißt, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestehen muss,
  • zum anderen muss eine Betriebsgröße von mehr als zehn Angestellten vorliegen, wobei Teilzeitkräfte nur teilweise zählen.

KÜNDIGUNGSSCHUTZ FÜR ARBEITNEHMER

Fachanwalt für Arbeitsrecht Georg Wegmann - Kündigungsschutz - Abfindung

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber kommt für viele Arbeitnehmer nicht selten überraschend. Allerdings ist einer Kündigung der Arbeitnehmer jedoch nicht schutzlos ausgeliefert. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sowie weitere Arbeitnehmerschutzgesetze ermöglichen es, sich durchaus erfolgreich gegen eine unzulässige oder ungerechtfertigte Kündigung zur Wehr zu setzen. Es gilt somit Ruhe zu bewahren und sich auf Rechtsanwalt Georg Wegmann als erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu verlassen.

DER BESONDERE KÜNDIGUNGSSCHUTZ

Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz gibt es in vielen Arbeitnehmerschutzgesetzen noch einen sogenannten besonderer Kündigungsschutz. Dieser bezieht sich auf bestimmte Gruppen, welche besonders schutzbedürftig sind. Dazu gehören insbesondere der Kündigungsschutz von Schwangeren, Schwerbehinderten oder auch im Rahmen der Elternzeit.

Der Gesetzgeber schützt diese Gruppen und andere Gruppen vor Entlassungen, indem eine Kündigung nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist.

NETTETAL-BRÜGGEN-KEMPEN-VIERSEN: FACHANWALT FÜR ARBEITSRECHT GEORG WEGMANN- ZULÄSSIGKEIT EINER KÜNDIGUNG: WANN GREIFT EIN KÜNDIGUNGSSCHUTZ?

Eine Kündigung ist grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, es ist davon abhängig, um welche Kündigungsart es sich handelt, es gilt zu unterscheiden:

Bei einer außerordentlichen (meist fristlosen) Kündigung kann bei Benennung eines wichtigen Grundes das Arbeitsverhältnis grundsätzlich ohne Einhalten einer bestimmten Frist gekündigt werden, so insbesondere bei besonders schweren Pflichtverletzungen wie der Diebstahl seitens des Angestellten.

Bei einer ordentlichen Kündigung ist eine Kündigungsfrist einzuhalten, die von der Länge des Arbeitsverhältnisses abhängig ist. So ist beispielsweise bei einem Angestelltenverhältnis, welches zwei Jahre bestanden hat, eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende zu beachten, vgl. die Regelung des § 622 BGB.

Zudem muss, sofern der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), ein zulässiger Kündigungsgrund vorliegen. Wenngleich es immer auf die Umstände des Einzelfalles ankommt, wird insgesamt zwischen drei Kündigungsgründen unterschieden:

    • Ein verhaltensbedingter Grund liegt vor, wenn der Arbeitnehmer gegen seine Pflichten im Arbeitsverhältnis verstößt oder einen schweren Vertrauensbruch begeht, so zum Beispiel bei Unpünktlichkeit oder unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeit. Regelmäßig und Wirksamkeitsvoraussetzung ist eine vorherige Abmahnung durch den Arbeitgeber.

    • Bei einer personenbedingten Kündigung liegt der Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers. Dies umfasst Fälle, in denen durch persönliche Eigenschaften des Arbeitnehmers die geschuldete Arbeitsleistung langfristig nicht erbracht werden kann, was insbesondere bei einer Langzeiterkrankung der Fall ist.

    • Ein weiterer Kündigungsgrund ist ein betriebsbedingter Grund. Ein solcher liegt vor, wenn dringende betriebliche Umstände einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen, was bei einer Stilllegung oder einem starken Umsatzrückgang der Fall sein wird. In diesen Fällen darf der Arbeitgeber zudem nur solchen Mitarbeiter kündigen, die auf keinem anderen freien Arbeitsplatz eingesetzt werden können. Weiterhin hat er eine sogenannte Sozialauswahl zwischen allen betroffenen Mitarbeitern zu treffen und deren soziale Schutzwürdigkeit anhand verschiedener Kriterien abzuwägen. Maßgeblich sind dafür z.B. die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und eine Schwerbehinderung

Wurden die Voraussetzungen der Kündigung nicht eingehalten, so kann sich der Angestellte gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen. Dadurch wird gerichtlich festgestellt, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis weiterhin fortbesteht, auch eine Abfindung ist möglich. 

Es ist sehr zu empfehlen, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen. Ab Zustellung der schriftlichen Kündigung beginnt eine dreiwöchige Frist zu laufen, innerhalb derer man die Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben muss. Ist diese Frist abgelaufen, ist regelmäßig die Aussicht auf Erhalt des Arbeitsplatzes oder einer Abfindungszahlung nicht mehr gegeben.

RECHTSANWALT GEORG WEGMANN, ALS FACHANWALT FÜR ARBEITSRECHT

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Um Ihnen einen Überblick über die Bereiche des Arbeitsrechts zu verschaffen, hier eine Liste der Bereiche des Arbeitsrechts. Wir vertreten Sie natürlich in allen Belangen des Arbeitsrechts.

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