Wir vertreten Sie im Bußgeldrecht beim Bußgeldverfahren ebenso wie in möglichen Ermittlungs- und Strafverfahren wegen aller Vorkommnisse im Straßenverkehr.
Viele Vergehen im Straßenverkehr gelten als Ordnungswidrigkeit. Sie ist ein leichterer Verstoß gegen das Gesetz und wird nach Bußgeldrecht mit einer Geldbuße bestraft. Mit oder ohne Fahrverbot. Das Gegenteil ist eine Straftat.
Der Unrechtsgehalt beschreibt die kriminelle Energie, die hinter einer Tat steht. Hierher gehören z.B. falsches parken.
Damit also nicht gleich jedes Vergehen vor Gericht landet, hat der Gesetzgeber ein gesondertes Verfahren für solche leichteren Verstöße geschaffen, welches durch das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geregelt ist.
Hat sich aus der ordentlichen Prüfung des Bescheides ein triftiger Grund ergeben, weshalb Sie Einspruch einlegen möchten, sollten Sie das auch tun. Dafür haben Sie zwei Wochen ab Zugang Zeit.
Mehr als die Hälfte der Bußgeldbescheide sind fehlerhaft und ein Einspruch macht Sinn. Insbesondere bei Messungen der Geschwindigkeit sollte in jedem Fall Einspruch eingelegt und die Messung überprüft werden.
Egal ob Sie geblitzt worden sind, mit Alkohol am Steuer gefahren sind, mit Ihrem Auto im Halteverbot standen, ein ungerechtfertigtes Fahrverbot erhielten oder mit Ihrem Auto im Straßenverkehr zu schnell fuhren, es gilt Punkte in Flensburg zu vermeiden.
Die Einlegung des Einspruchs wird bei uns durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht, Rechtsanwalt Georg Wegmann, vollzogen. Dieser wird zunächst einmal Akteneinsicht verlangen, da sonst Ihr Fall nicht umfassend bearbeitet werden kann.
Auch die Deckungszusage von der Rechtsschutzversicherung wird von uns eingeholt.
Nach der erfolgten Akteneinsicht werden die Erfolgsaussichten geprüft.
Wir vertreten Sie nicht nur in Bezug auf das erste Schreiben, dem Anhörungsbogen sondern auch gegenüber der Behörde und auch im Prozess vor Gericht.
Angaben zur Sache muss der Betroffene nicht machen, es besteht nur die Pflicht, Angaben zur Person zu tätigen. Sind der Behörde die Personalien der Betroffenen bekannt ist auch das nicht nötig.
Wir raten dringen davon ab, im Anhörungsbogen eine Erklärung abzugeben.
Ein Anwalt wird zunächst einmal Akteneinsicht verlangen, um Ihren Fall umfassend bearbeiten zu können.
Immer wieder ein Thema ist die Fahrtenbuchauflage. Konnte vor Eintritt der Verjährung, der für den Verstoß Verantwortliche nicht gefunden werden, droht dem Fahrzeughalter ein Fahrtenbuch.
Beim Fahrverbot wird es sehr schnell existenziell. Ein Fahrverbot kann nur gegen den Fahrer eines Kfz verhängt werden. Schon bei einer zweiten Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 Km/h innerhalb eines Jahres, wird Uneinsichtigkeit des Fahrers angenommen und führt zu einem Fahrverbot.
Die Dauer des Fahrverbotes beträgt 1-3 Monate, setzt aber ein besonders verantwortungsloses Verhalten voraus. Hier liegt vielfach der Ansatzpunkt für Ihre Verteidigung. Hierher gehören z. B. die Fälle des Augenblickversagen, was bedeutet, es ist nicht auszuschließen, dass der Betroffene die Geschwindigkeit aus „einfacher Fahrlässigkeit“ übersehen hat, in diesen Fällen wird regelmäßig vom Fahrverbot Abstand genommen.
In der Regel wird kein Fahrverbot ausgesprochen, wenn besondere persönliche oder berufliche Verhältnisse des Betroffenen die Verhängung eines Fahrverbotes verbieten, z.B. bei einer Existenzvernichtung (LKW Fahrer, TÜV Prüfer, Außendienstler etc). Hier spricht man von einer unverhältnismäßigen Härte.
berät und vertritt Sie in diesen Fällen gerne, kontaktieren Sie uns, wir nehmen uns gerne und viel Zeit für Sie!
Um Ihnen einen Überblick über die Bereiche des Arbeitsrechts zu verschaffen, hier eine Liste der Bereiche des Arbeitsrechts. Wir vertreten Sie natürlich in allen Belangen des Arbeitsrechts.
berät und vertritt Sie in diesen Fällen gerne, kontaktieren Sie uns, wir nehmen uns gerne und viel Zeit für Sie!
Um Ihnen einen Überblick über die Bereiche des Bußgeldrechts zu verschaffen, hier eine Liste der Bereiche des Bußgeldrechts. Wir vertreten Sie natürlich in allen Belangen des Bußgeldrechts.
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!
Telefon: 0 2157 – 12 88 51
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