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UNFALLRECHT NETTETAL :Motorradunfall wegen "Wheelies"

UNFALLRECHT NETTETAL :Motorradunfall wegen "Wheelies"

 

Wer bei Dunkelheit ein Wheelie mit seinem Bike (beim Fahren das Vorderrad den Boden nicht berühren lassen) an den Tag legt, haftet bei einen Urteil allein:

 

Nach § 17 Abs. 1 S. 1 StVO sind bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen, wobei diese nach § 17 Abs. 1 S. 2 StVO nicht verdeckt oder verschmutzt sein dürfen. Darüber hinaus ordnet § 17 Abs. 2a StVO für das Führen von Krafträdern an, dass diese auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschaltetem Tagfahrleuchten zu fahren sind und während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, an ihnen das Abblendlicht einzuschalten ist.

 

Der verklagte Bikefahrer hat in schuldhafter Weise gegen die in § 17 Abs. 1 und 2a StVO normierte Beleuchtungspflicht verstoßen, weil wegen des von ihm unmittelbar vor dem Unfallgeschehen durchgeführten sog. Wheelies die Wahrnehmbarkeit des an seinem Leichtkraftrad eingeschalteten Abblendlichts für die anderen Verkehrsteilnehmer deutlich herabgesetzt wurde. Das Fahrzeug ragt vorne mit einem Winkel von ca. 45 ° in die Höhe, so dass das Abblendlicht nicht auf die Fahrbahn fällt. Darüber hinaus wird die Erkennbarkeit des Abblendlichts für die anderen Verkehrsteilnehmer weiter dadurch erschwert, dass das für sie noch zu erkennende Streulicht des Scheinwerfers teilweise durch das Schutzblech des Vorderrades verdeckt wird. Dies führt nach den Darlegungen des Sachverständigen im Ergebnis dazu, dass die Abblendlicht des Kraftrades nicht wie bei normaler Fahrweise im Dunkeln für die anderen Verkehrsteilnehmer deutlich als heller Lichtpunkt, sondern nur noch bei genauem Hinsehen zu erkennen ist, wodurch die optische Wahrnehmbarkeit des Kraftrades deutlich herabgesetzt wird.

 

Damit ist ein schuldhafter Verstoß des Beklagten zu 1.) gegen die in § 17 Abs. 1 und 2a StVO normierte Beleuchtungspflicht gegeben.

 

Entsprechend wird auch bei Unfällen, die auf einem Verstoß eines Verkehrsteilnehmers gegen die Beleuchtungspflicht beruhen, vielfach dessen alleinige oder doch überwiegende Haftung angenommen (BGH, Urteil vom 11.01.2005, VI ZR 352/03 - Rz. 18).

 

OLG Hamm, Urteil vom 09.11.2022 - 11 U 38/22

 

 

Georg Wegmann

Rechtsanwalt

zugl. Fachanwalt für Arbeitsrecht

zugl. Fachanwalt für Verkehrsrecht