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Entzug der Fahrerlaubnis? E-Scooter gilt als Kraftfahrzeug - Trunkenheit auf dem E-Scooter ist der am Steuer gleichzusetzen!

Fachanwalt für Verkehrsrecht Kreis Viersen/Nettetal: Entzug der Fahrerlaubnis? E-Scooter gilt als Kraftfahrzeug - Trunkenheit auf dem E-Scooter ist der am Steuer gleichzusetzen!

 

Immer beliebter werden die E-Scooter, an jeder Ecke sind sie zu sehen. Doch Vorsicht: Das Amtsgericht München verurteilte einen 30jährigen angestellten Sachverständigen aus Kevelaer wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 55 Euro, einem dreimonatigen Fahrverbot, entzog ihm die Fahrerlaubnis und wies die Verwaltungsbehörde an, ihm vor Ablauf von sieben Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 eKFV (elektroKleinstFahrzeugVerordnung) sind Elektrokleinstfahrzeuge -wie der E-Scooter- Kraftfahrzeuge. 

 

Somit ist gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen. Insoweit liegt ein Regelfall vor, wonach sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. 

 

Amtsgericht München, Urteil vom 09.01.2020

- 941 Cs 414 Js 196533/19 -

 

Rechtsanwalt

Georg Wegmann

Nettetal

www.rae-wegmann.de

 

zuzüglich:

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