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Zur Erinnerung: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat keinen unumstößlichen Beweiswert

Zur Erinnerung:

Eine ARBEITSUNFÄHIGKEITS-
BESCHEINIGUNG HAT KEINEN UNUMSTÖSSLICHEN BEWEISWERT

Die regelmäßig sehr hohe Beweiskraft einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verliert an Bedeutung, sofern tatsächliche Umstände vorliegen, die Zweifel an der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen. Vielfach wird z. B. nach einer Kündigung eine AU-Bescheinigung eingereicht, ausgestellt bis zum Ende der Kündigungsfrist. Damit sollt man jedoch vorsichtig sein: Die Tatsache, dass sich der Zeitraum von Kündigungsfrist und Krankschreibung genau deckten, dürfen Arbeitgeber zum Anlass ihrer Zweifel nehmen und Zahlungen ablehnen. Vor Gericht muss hier der Kläger den behandelnden Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden, um diese Zweifel auszuräumen. Wird dies versäumt oder die AU nicht glaubhaft bestätigt vom Arzt, ist der hohe Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als erschüttert anzusehen und Klagen z.B. auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle können abgewiesen werden.

Bundesarbeitsgericht Az. 5 AZR 149/21.

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